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Das Recht an seinem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entbindet einen Fuhrparkbetreiber nicht von der jeden Kraftfahrzeughalter treffenden Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes. Das Verwertungsverbot aus § 29 Abs. 7 StVG gilt für Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG und grundsätzlich nicht für Vorgänge und Daten, die nicht Teil registerfähiger Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 StVG sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |