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Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen, da sich ein entsprechender Anspruch aus § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO ergibt und ohne die Herausgabe der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde. Auch ist die Herausgabe des Tokens anzuordnen, da der Grundsatz der Verfahrensfairness und das Gebot der Waffengleichheit erfordern, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |