|
Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen, da sich ein entsprechender Anspruch aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO ergibt und ohne diese der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf eine bestimmte Anzahl weiterer Messungen, ist nicht statthaft. Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |