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Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB; auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, können den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen. Es stellt keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines "sanft" mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient. Zur Vorlagepflicht (§ 121 GVG), wenn die divergierende Ansicht die Referenzentscheidung nicht trägt und mithin nicht an der Bindungswirkung (§ 358 StPO) der Revisionsentscheidung teilnimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |