|
Honorarkonsuln steht gemäß Art. 1 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) lediglich Amtshandlungsimmunität zu, die nur unmittelbare, echte Amtshandlungen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben umfasst. Von Honorarkonsuln im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die den Verstößen zugrunde liegenden Fahrten lediglich der Vorbereitung einer konsularischen Handlung dienen. Eine Dienstfahrt zum Ort der Amtshandlung ist von der Amtshandlungsimmunität nicht erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |