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Ein Kilometerleasingvertrag ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB, sodass dem Leasingnehmer kein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift zusteht. Ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB besteht ebenfalls nicht, wenn der Vertrag persönlich in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Autohauses geschlossen wurde, dessen Mitarbeiter als Vertreter des Leasinggebers handelte und dessen Gewerberäume denen des Leasinggebers gleichstehen. Die Erteilung einer vorformulierten Widerrufsinformation begründet zudem kein vertragliches Widerrufsrecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |