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Bei einer Körperverletzung erstreckt sich die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 842 BGB, § 11 Satz 1 StVG auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist; der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |