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Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall sind nur in Höhe des objektiv erforderlichen Betrags ersatzfähig. Der Geschädigte ist verpflichtet, eine Plausibilitätskontrolle der in Rechnung gestellten Desinfektionskosten vorzunehmen, da diese aufgrund ihrer Nähe zum durchschnittlichen Erfahrungswissen keiner besonderen technischen Kenntnisse bedürfen. Eine Indizwirkung der tatsächlichen Bezahlung der Rechnung für die subjektive Annahme der Erforderlichkeit entfällt, wenn die Kosten deutlich überhöht sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |