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Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG ist restriktiv auszulegen und erfordert eine bestimmungsgemäße Einnahme sowie eine gültige ärztliche Verschreibung. Eine Verschreibung muss den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AMVV genügen, zeitlich vor der Tat liegen und zur Behandlung eines konkreten Krankheitsfalls nach sorgfältiger Anamnese, in der Regel mit persönlichem Kontakt zum Arzt, erfolgt sein. Eine nach der Tat ausgestellte Verschreibung oder ein bloßer "Cannabis-Ausweis" ohne die erforderlichen Angaben erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |