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Verkehrsverstöße, die ein Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG genannten Zweimonatsfrist begeht, führen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG, und zwar unabhängig davon, ob und wann der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat. Die Zweimonatsfrist ist eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung nicht vorgesehen ist und deren Nichteinhaltung keine fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |