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Das Amtsgericht verstößt gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (Verbot objektiver Willkür), wenn es in einem OWi-Verfahren bei Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ohne jede Begründung von dem durch das Gesetz bestimmten Regelfall der Auslagentragung abweicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |