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Eine gegen den Kosten- und Auslagenausspruch eines Einstellungsbeschlusses nach § 206b StPO eingelegte Anhörungsrüge ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Zwar fehlt dem Betroffenen bei Einstellung des Verfahrens die Beschwer gegen die Hauptentscheidung, dies hindert jedoch nicht die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO. In der Sache sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, da die Entscheidung einen Freispruch ersetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |