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Landgericht Karlsruhe v. 10.12.2024: Zur sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung bei Einstellung des Bußgeldverfahrens nach Gesetzesänderung




Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.12.2024 - 16 Qs 79/24) hat entschieden:

   Eine gegen den Kosten- und Auslagenausspruch eines Einstellungsbeschlusses nach § 206b StPO eingelegte Anhörungsrüge ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Zwar fehlt dem Betroffenen bei Einstellung des Verfahrens die Beschwer gegen die Hauptentscheidung, dies hindert jedoch nicht die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO. In der Sache sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, da die Entscheidung einen Freispruch ersetzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Notwendige Auslagen OWi

Gründe:


Gründe

Mit dem Beschluss vom 13.11.2024 hat das Amtsgericht das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Gesetzesänderung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206b StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt, nicht aber die notwendigen Auslagen des Betroffenen. Die von der Verteidigung mit rechtzeitig beim Amtsgericht Pforzheim eingegangenem Schriftsatz vom 22.11.2024 eingelegte "Anhörungsrüge" ist als sofortige Beschwerde gegen den Kosten- und Auslagenausspruch des Beschlusses vom 13.11.2024 auszulegen und als solche sowohl zulässig als auch begründet. Entscheidungen nach § 206b StPO sind gemäß Satz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zwar ist nach h. M. der Angeklagte (im Bußgeldverfahren, für das § 206b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG unmittelbar gilt, der Betroffene) nicht beschwerdeberechtigt, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, weil es ihm an einer Beschwer fehlt (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl. 2024, StPO § 206b Rn. 32 m.w. N.), dies stellt aber keinen Hinderungsgrund für eine Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO dar - unstatthaft ist die sofortige Beschwerde dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist, nicht aber, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht (OLG Köln StraFo 2017, 295 = BeckRS 2017, 113455; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 13681; OLG Köln NStZ-RR 2010, 392; SchmittLandgericht Karlsruhe, 16 Qs 79/24, Entscheidung vom 10.12.2024 [IWW-Abruf 245845, Urteilsvolltext]

r, wenn von einem statthaften Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung lediglich kein Gebrauch gemacht wurde oder lediglich einem bestimmten Beschwerdeführer bei grundsätzlicher Statthaftigkeit des Rechtsmittels dieses mangels (individueller) Beschwer im Einzelfall nicht zusteht (OLG Köln StraFo 2017, 295 = BeckRS 2017, 113455; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 13681; OLG Köln NStZ-RR 2010, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 19; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464 Rn. 8). Auch ist der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO erreicht. In der Sache sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen im Falle einer Einstellung nach § 206b StPO nach allgemeiner Meinung grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt. Neben § 467 Abs. 1 StPO gelten auch dessen Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, der nur echte Verfahrenshindernisse betrifft, ist nicht anwendbar (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 206b Rn. 10; OLG München NJW 1974, 873; OLG Hamburg MDR 1975, 511). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog, § 46 Abs. 1 OWiG.

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