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Für die Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 315c StGB sind Feststellungen zum bedeutenden Wert der Sache (Wertgrenze ca. 750 Euro) und zum drohenden bedeutenden Schaden erforderlich. Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO darlegen, warum nicht auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt wurde, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |