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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn jener die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. Persönliche Umstände haben außer Betracht zu bleiben. Eine Wiedererlangung der Fahreignung setzt den Nachweis eines motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandels entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie durchgängige Abstinenznachweise nach CTU-Kriterien voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |