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Der VGH München hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hatte diese Wirkung wiederhergestellt, da es die Gutachtensanordnung als unrechtmäßig ansah, weil die gelegentliche Einnahme von Cannabis nicht feststand und § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. nicht anwendbar sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |