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1. Auch ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. 2. Die allgemeine Erwägung, in einer Großstadt müsse stets damit gerechnet werden, dass hinter einem Zaun auch Schienen verlaufen können, reicht nicht aus, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr zu begründen. 3. Der Tatrichter ist zwar nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Allerdings müssen die Angaben den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Angeklagten entsprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |