Das Verkehrslexikon

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Landgericht Arnsberg v. 08.07.2024: Zur Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen Sachmängeln und Ersatz von Reparatur- und Sachverständigenkosten




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 08.07.2024 - 7 O 109/25) hat entschieden:

   Das Landgericht Arnsberg hat einen Beklagten zur Rückzahlung eines Kaufpreises für einen Pkw Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug befindet. Dies erfolgte im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags, bei dem der Kläger den Rücktritt wegen Sachmängeln geltend gemacht hatte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.633,01 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.06.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Pkws Typ BMW X1 SDrive 18d, .

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Typ BMW X1 SDrive 18d, , in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand:


Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW sowie die Zahlung von Reparatur- und Sachverständigenkosten.

Mit Kaufvertrag vom 08.07.2024 kaufte der Kläger als Privatperson beim Beklagten als Kfz-Händler den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten BMW X1 SDrive 18d zu einem Kaufpreis von 14.700 €.

Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem:

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags, auch hinsichtlich der Gestaltung, wird auf Anlage K1 Bezug genommen (vgl. Bl. 9 GA).

Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 147.978 km auf.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger nach Übergabe des Fahrzeugs am 21.09.2024 in Soest einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt, ihm insoweit für die Reparatur des Fahrzeugs Kosten in Höhe von 2.772,37 € sowie für ein Sachverständigengutachten Kosten in Höhe von 750,89 € entstanden sind und ob die Versicherung des Unfallgegners insoweit eine Haftung abgelehnt hat.

Nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2025 erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag (vgl. Anlage K8) und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.05.2025 zur Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung der Reparatur- und Sachverständigengutachten auf.

Der Beklagte wies gegenüber dem Kläger den Rücktritt mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2025 gemäß § 174 S. 1 BGB zurücLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

te den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28.05.2025 zur Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung der Reparatur- und Sachverständigengutachten auf.

Der Beklagte wies gegenüber dem Kläger den Rücktritt mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2025 gemäß § 174 S. 1 BGB zurück (vgl. Anlage GÖ2).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2025 erklärte der Kläger nochmals den Rücktritt gegenüber dem Beklagten - diesmal unter Beifügung einer Vollmacht, diese allerdings unter der Bezeichnung " " -, was der Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2025 erneut gemäß § 174 S. 1 BGB zurückwies (vgl. Anlage GÖ3).

Mit der vorliegenden Klage, die seit dem 25.06.2025 anhängig und seit dem 17.07.2025 rechtshängig ist, verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten weiter. Mit Erhebung der Klage erklärte der Kläger nochmals den Rücktritt den Kaufvertrag sowie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 167.000 km.

Der Kläger behauptet, dass er mit dem Fahrzeug am 21.09.2024 in Soest einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten habe, bei dem sein auf dem Tankstellengelände der Raiffeisen-Tankstelle an der Werler Landstraße 319 in Soest abgestelltes Fahrzeug bei unvorsichtigem und rückwärtigem Rangieren eines Pkws beschädigt worden sei. Der Kläger habe zur Kalkulation der unfallbedingten Schäden an seinem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten der TÜV eingeholt und dies der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgelegt sowie den Ersatz der Reparaturkosten gefordert. Die , die grundsätzlich für den Unfallschaden an dem Fahrzeug haften würde, habe mit Schreiben vom 28.11.2024 darauf hingewiesen, dass an dem Fahrzeug in der HISDatei zwei Vorschäden mit Gutachten hinterlegt seien, und hat die Regulierung des Unfallschadens mit Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten eines Verkehrsunfalls zu Art und Umfang von Vorschäden verweigert. Auf Nachfrage habe die am 04.02.2025 dem Kläger die Vorschaden-Gutachten übermittelt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass keine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen worden sei. Die Abweichung sei weder ausdrücklich noch gesondert vereinbart worden. Mithin sei von einem Sachmangel des § 434 BGB auszugehen. Bei der vorzunehmenden Rückabwicklung sei lediglich eine Nutzungsentschädigung von 808,50 € bzw. 0,4 % pro gefahrener 1.000 km abzuziehen. Zudem sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagte von weiteren Schäden Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls habe für den Beklagten die Vermutung sehr nahe gelegen, dass an dem Fahrzeug weit mehr Schäden vorhanden seien, als er dies im Kaufvertrag konkret habe benennen wollen.

Der Beklagte habe daher arglistig gehanLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

% pro gefahrener 1.000 km abzuziehen. Zudem sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagte von weiteren Schäden Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls habe für den Beklagten die Vermutung sehr nahe gelegen, dass an dem Fahrzeug weit mehr Schäden vorhanden seien, als er dies im Kaufvertrag konkret habe benennen wollen.

Der Beklagte habe daher arglistig gehandelt, so dass auch die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreife. Von einer wirksamen Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate sei vorliegend nicht auszugehen. Zwar könne im Gebrauchtwagengeschäft im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, dies müsse allerdings ausdrücklich vereinbart worden sein. Die Kosten, die der Kläger für das Sachverständigengutachten und die Reparatur des Fahrzeugs aufgewendet habe, seien ferner klassische notwendige Verwendungen nach § 347 Abs. 2 BGB.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.414,76 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.05.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Pkws Typ BMW X1 SDrive 18d .

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des zu Z. 1 näher bezeichneten Pkws sich in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.287,70 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte behauptet, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass bei dem Fahrzeug neben den im Kaufvertrag vom 08.07.2024 benannten reparierten Vorschäden noch weitere Vorschäden vorhanden gewesen seien. Diese seien auch nicht ersichtlich gewesen. Vor dem Verkauf des Fahrzeugs sei dieses sicherheitshalber im Beisein des Klägers mit einem Lackdichtenmesser auf Nachlackierungen vermessen worden. Der Beklagte habe den Kauf des Fahrzeuges zudem ausdrücklich mit Schreiben vom 08.07.2024 an den Kläger unter Hinweis auf Vorschäden noch einmal bestätigt. Der Beklagte habe zuvor das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 06.07.2024 vom gekauft, der es wiederum zuvor mit Kaufvertrag vom 04.07.2024 von gekauft habe.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg. Er meint, dass der Kläger schon in formaler Hinsicht keinen wirksamen Rücktritt von dem Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw BMW vom 08.07.2024 erklärt habe. Der Rücktritt sei mangels Vorlage einer hinreichenden Vollmacht jeweils wirksam zurückgewiesen worden. Es liegt mithin bereits kein Rückgewährschuldverhältnis vor.

Der Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Er meint, dass die Gewährleistungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt worden sei. Die Zustellung der Klage sei auch nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass kein Sachmangel vorliege. Die Parteien hättLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

zurückgewiesen worden. Es liegt mithin bereits kein Rückgewährschuldverhältnis vor.

Der Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Er meint, dass die Gewährleistungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt worden sei. Die Zustellung der Klage sei auch nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass kein Sachmangel vorliege. Die Parteien hätten ausdrücklich eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 BGB getroffen. Hilfsweise könne sich der Kläger aber auch in entsprechender Anwendung des § 442 Abs. 1 BGB nicht auf etwaige Vorschäden am Fahrzeug berufen. Der Beklagte habe auch keine weiteren Vorschäden arglistig verschwiegen, zudem habe der Kläger das Fahrzeug trotz der Messung der Lackdichte erworben. Die bestrittenen weiteren Schadenspositionen seien von der zu übernehmen, nicht vom Beklagten. Ferner liege bei den Vorschäden nur ein merkantiler Minderwert von 200 Euro vor, also ein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Hilfsweise müsse sich der Kläger bei Annahme einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km eine Nutzungsentschädigung von mindestens 3.120,73 € anrechnen lassen. Ein Anspruch aus § 347 Abs. 2 BGB bestehe für den Kläger nicht. Sachverständigenkosten seien jedenfalls keine Kosten, welche der Sache selbst unmittelbar zugutekommen und diese in ihrer Substanz wiederherstellen, erhalten oder verbessern würden. Die Reparaturen seien nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme tatsächlich erforderlich gewesen.

Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2026 persönlich angehört (vgl. Bl. 225 ff GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht Arnsberg gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig.

Maßgeblich ist hier der Belegenheitsort der Sache bzw. der der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet (vgl. etwa Schultzky in:

Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 29 ZPO, Rn. 25_51). Soest befindet sich im Bezirk des Landgerichts Arnsberg.

Für die Begründung der Zuständigkeit genügt bereits schlüssiger Klägervortrag (vgl. etwa BeckOK ZPO/Toussaint, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 29 Rn. 27, beck-online), was hier der Fall ist.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB, hier konkret auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

1. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels dLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

n. 27, beck-online), was hier der Fall ist.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß §§ 346, 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB, hier konkret auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

1. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs zu, §§ 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB.

Eine Sache ist gemäß § 434 Abs. 1 BGB mängelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.

a) Am Maßstab objektiver Kriterien stellt eine Unfallvorbelastung einen Sachmangel dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9. April 2025 - I-11 U 20/24 -, Rn. 23, juris).

Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründete zwar nach alter Rechtslage in der Regel keinen Sachmangel (vgl. BGH, NJW 2022, 686; NJW 2024, 2246, jeweils zu § 434 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 oder 2 BGB a. F.). Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer aber, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, davon ausgehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist (vgl. BGH, NJW 2008, 53, 54).

Dass es sich hier um reine Bagatellschäden handelte, lässt sich angesichts des Umfangs nicht annehmen. Vielmehr liegt ein erheblicher reparierter Unfallschaden vor, was sich aus den Gutachten gemäß Anlage K7 ohne weiteres ergibt. Kalkuliert wurden Reparaturkosten brutto von 2.581,01 € (bl. 40 GA) bzw. 4.557,01 € (Bl. 59 GA).

b) Die Parteien haben hier keine wirksame haftungsentlastende negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB getroffen Seit der Schuldrechtsreform 2022 setzt sich im Verbrauchsgüterkauf eine Beschaffenheitsvereinbarung als Teil der subjektiven Anforderungen, § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auch nicht mehr gegenüber den objektiven Anforderungen durch. Denn eine Abweichung von den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nur unter Einschränkungen zulässig.

Soll zu Lasten des Verbrauchers von den objektiven Anforderungen durch eine Beschaffenheitsvereinbarung abgewichen werden (negative Beschaffenheitsvereinbarung), muss er vor Vertragsschluss von der konkreten Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt werden und dieser gesondert zustimmen. Die negative Beschaffenheitsvereinbarung unterliegt somit verschärften formellen Anforderungen.

Es bedarf insoweit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. Erforderlich ist etwa, dass die Vereinbarung nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen versteckt und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert ist, sondern sie muss von ihm so deutlich aLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

sondert zustimmen. Die negative Beschaffenheitsvereinbarung unterliegt somit verschärften formellen Anforderungen.

Es bedarf insoweit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. Erforderlich ist etwa, dass die Vereinbarung nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen versteckt und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert ist, sondern sie muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen (vgl. etwa BeckOK BGB/Faust, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 476 Rn. 30, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 9. April 2025 - I-11 U 20/24 -, Rn. 30, juris). Beides ist hier nicht der Fall.

Zwar sind die hier in Rede stehenden Angaben hier beispielsweise weder in AGB integriert noch auf Folgeseiten des Kaufvertrages versteckt. Allerdings befinden sich die Angaben auf Seite 1 inmitten der weiteren Angaben zum Fahrzeug. Sie sind zudem weder im Text beispielsweise farblich oder durch Schriftart hervorgehoben noch in anderer Form so platziert, dass sie als "gesonderte" Vereinbarung eingeordnet werden könnten. Im Übrigen ist auch keine Unterschrift des Klägers als Verbraucher im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung erfolgt.

Die konkrete Ausgestaltung erfüllt daher die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion gerade nicht (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 9. April 2025 - I-11 U 20/24 -, Rn. 30, juris). Zudem fehlt es auch an einer speziellen Zustimmung bzw. separaten Unterzeichnung des Verbrauchers, die für eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung erforderlich ist (vgl. ebenfalls OLG Köln, Urteil vom 9.

April 2025 - I-11 U 20/24 -, Rn. 30, juris).

Eine etwaige Mangelkenntnis des Klägers - die hier nicht anzunehmen ist - würde beim Verbrauchsgüterkauf im Übrigen nicht für einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte über § 476 BGB hinaus ausreichen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB bestehen ebenfalls nicht.

Das auf den 08.07.2024 datierte Schreiben des Beklagten, dessen Erhalt der Kläger im Übrigen bestritten hat, ist ohne Relevanz. Es handelt sich um eine einseitige Erklärung des Beklagten, die zudem nach Abschluss des Vertrags aufgesetzt wurde.

c)

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war wegen der Unmöglichkeit der Nacherfüllung entbehrlich.

d) Der Rücktritt ist hier auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9. April 2025 - I-11 U 20/24 -, Rn. 33, juris).

Dass es sich um einen unerheblichen Mangel handelt, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die reparierten Unfallschäden sind ausweislich der vorgelegten Gutachten vielmehr erheblich.

2. Eine Rücktrittserklärung liegt vor, § 349 BGB. Auf eine Zurückweisung der vorgerichtlichen Rücktrittserklärungen Landgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

Dass es sich um einen unerheblichen Mangel handelt, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die reparierten Unfallschäden sind ausweislich der vorgelegten Gutachten vielmehr erheblich.

2. Eine Rücktrittserklärung liegt vor, § 349 BGB. Auf eine Zurückweisung der vorgerichtlichen Rücktrittserklärungen kommt es im Ergebnis nicht an, da jedenfalls mit der Erhebung der Klage ein weiteres Mal der Rücktritt erklärt worden ist.

Indes ist zudem die Rücktrittserklärung mit Schreiben vom 03.06.2025 wirksam.

Soweit der Beklagte in dem Schreiben vom 18.06.2025 erneut den Mangel einer Vollmacht gerügt hat, greift dies nicht durch. Auch nach dem Vorbringen des Beklagten hatte die Klägerseite zuvor eine Vollmacht übersandt. Soweit dort ein falscher Name genannt wurde ("Hass gegen Emde"), handelte es sich auch aus Sicht des Beklagten ersichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung. Zuvor hatte die Beklagtenseite nämlich bereits nach der ersten Rücktrittserklärung des Klägers das Fehlen einer Vollmacht gerügt und die Klägerseite sodann ausdrücklich die Vollmacht übersandt, die sich auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten beziehen sollte. 3.

Die Ansprüche des Klägers sind durchsetzbar, insbesondere nicht verjährt.

Rücktritt und Minderung unterliegen als Gestaltungsrechte nicht der Verjährung (vgl.

BeckOK BGB/Faust, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 438 Rn. 48, beck-online). Allerdings wäre der Rücktritt gemäß §§ 438 Abs. 4, 218 BGB unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt wäre und sich der Verkäufer darauf beruft (BeckOK BGB/Faust,

78. Ed. 1.5.2026, BGB § 438 Rn. 49, beck-online).

Eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 438 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist hier nicht eingetreten. Mit Erhebung der Klage wurde die Verjährung rechtzeitig gehemmt, die Zustellung der Klage ist auch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt (vgl. etwa BeckOK ZPO/Dörndorfer, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 167 Rn. 4, beckonline). Zudem fehlt es hinsichtlich einer etwaigen Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf lediglich ein Jahr ohnehin an den Voraussetzungen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung gemäß § 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB.

Die im Vertrag verwendete Gestaltung erfüllt nicht die erforderlichen Anforderungen, wobei insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann. 4.

Der Zahlungsanspruch der Klägerseite besteht in Höhe von 12.860,64 €.

Rechtsfolge des erfolgreichen Rücktritts ist im Grundsatz ein Anspruch der Klägerseite auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen gemäß § 348 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nach § 287 ZPO hier auf 300.000 Kilometer. Das Fahrzeug des Klägers wies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 167.000 km auf. DiLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

ein Anspruch der Klägerseite auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen gemäß § 348 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nach § 287 ZPO hier auf 300.000 Kilometer. Das Fahrzeug des Klägers wies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 167.000 km auf. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die im Zeitpunkt des Kaufs zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird.

Hiernach berechnet sich der Nutzungsersatz konkret wie folgt: 14.700 € x (167.000 km - 147.978 km) / (300.000 km - 147.978 km) = 1.839,36 €.

Werden die Nutzungen in dieser Höhe vom Kaufpreis abgezogen, ergibt sich ein Betrag von 12.860,64 €. 5.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 286 BGB. Jedenfalls mit der Zurückweisung des Anspruchs durch den Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2025 ist Verzug eingetreten, auf einen durchgreifenden Mangel der Vollmacht konnte sich der Beklagte insoweit nicht berufen (siehe oben). Zudem hat der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers inhaltlich in dem Schreiben ausdrücklich zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 2.772,37 € gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

Hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 750,89 € besteht hingegen kein Anspruch. 1.

Es ist zur Überzeugung des Gerichts gelangt, dass der Kläger wie von ihm behauptet den von ihm geschilderten unverschuldeten Verkehrsunfall am 21.09.2024 in Soest erlitten hat und ihm für die Reparatur des Fahrzeugs Kosten in Höhe von 2.772,37 € sowie weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 750,89 € entstanden sind, wobei eine Erstattung durch die insgesamt abgelehnt worden ist.

Der Beklagte hat diese Vorgänge zulässig mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat indes im Rahmen seiner persönlichen Anhörung seinen schriftsätzlichen Vortrag insoweit im Einzelnen und glaubhaft bestätigt. Seine Schilderungen stehen zudem im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Unfallmitteilung, dem vorgelegten Haftpflichtgutachten, der Sachverständigenrechnung, dem Schreiben der , der vorgelegten Reparaturkostenrechnung und den vorgelegten Überweisungsbelegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit unwahr vorgetragen haben könnte, sind nicht ersichtlich. 2.

Hinsichtlich der Reparaturkosten hinsichtlich des PKW besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von in Höhe von 2.772,37 € gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift sind dem Schuldner notwendige Verwendungen zu ersetzen, gibt er den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen. a) § 3Landgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

chtlich der Reparaturkosten hinsichtlich des PKW besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von in Höhe von 2.772,37 € gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift sind dem Schuldner notwendige Verwendungen zu ersetzen, gibt er den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen. a) § 347 gilt für beide Parteien entgegen der unglücklichen Überschrift nicht erst für die Zeit ab Rücktrittserklärung, sondern bereits ab der Empfangnahme bis zur Rückgewähr (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 347 Rn. 1, beckonline). Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Sie sind notwendig, wenn sie aus einer ex-ante-Sicht objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten und nicht nur den besonderen Bedürfnissen des die Verwendung tätigenden dienen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1318 Rn. 22; OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 26804 Rn. 16; BeckOK BGB, BGB § 347 Rn. 4, beck-online). Reparaturkosten können notwendige Verwendungen darstellen (vgl. BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 73, beckonline; MüKoBGB/Gaier, 10. Aufl. 2025, BGB § 347 Rn. 21, beck-online; BGHZ 34, 122; BGH NJW-RR 1996, 336; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 993; OLG Hamm, Urteil vom 18. Juni 2007 - 2 U 220/06 -). Der Normzweck des Abs. 2 lässt sich auf die klare Aussage bringen: Wer den Nutzen aus der Sache hat, soll auch die Lasten tragen. Um den Gläubiger vor einer übertriebenen Kostenabwälzung zu schützen, geht das Gesetz zweigleisig vor, indem es nur die erforderlichen Kosten unbedingt, die darüber hinausgehenden jedoch nur bei bleibendem Nutzen für den Gläubiger ersetzt (vgl.

BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 56, beck-online). Die Verwendungen sind in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Ob der Gläubiger geringere Kosten gehabt hätte, ist jenseits der Grenze der objektiven Notwendigkeit unerheblich, da jedenfalls § 347 Abs. 2 S. 1 BGB nicht entscheidend auf die Ersparnisbereicherung abhebt, sondern auf die Zusammengehörigkeit von Lasten und Nutzen (vgl. BeckOGK/Schall, 1.8.2024, BGB § 347 Rn. 81, beck-online). b)

Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei den Reparaturkosten hier um notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB. Das vom Kläger im Rahmen des Rücktritts zurückzugebende Fahrzeug war unfallbedingt beschädigt, die Reparatur diente unmittelbar der Wiederherstellung der Sache. Die Reparatur war auch erforderlich, um das Fahrzeug in seinem wirtschaftlichen Bestand einschließlich der Nutzungsfähigkeit zu erhalten. Aus dem vorgelegten Fahrzeuggutachten ergibt sich im Zusammenspiel mit der vorgelegten Rechnung auch im Einzelnen die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in dieser Höhe, so dass das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlicLandgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

Wiederherstellung der Sache. Die Reparatur war auch erforderlich, um das Fahrzeug in seinem wirtschaftlichen Bestand einschließlich der Nutzungsfähigkeit zu erhalten. Aus dem vorgelegten Fahrzeuggutachten ergibt sich im Zusammenspiel mit der vorgelegten Rechnung auch im Einzelnen die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in dieser Höhe, so dass das einfache Bestreiten des Beklagten hinsichtlich der Erforderlichkeit der Reparatur unbeachtlich ist. c)

Die Verpflichtung aus § 347 BGB unterfällt ebenfalls § 348 BGB (vgl. BeckOK BGB/H.

Schmidt, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 348 Rn. 1, beck-online), ist also ebenfalls Zug um Zug zu erfüllen. Addiert mit dem weiteren Anspruch des Klägers ergibt sich der tenorierte Betrag von 15.633,01 €. 3.

Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 750,89 €. a)

Jedenfalls mangels Verschuldens besteht insoweit kein Anspruch gemäß §§ 280, 241 Abs. 2 BGB.

Es ist nicht zur Überzeugung des Gerichts gelangt, dass bei Vertragsschluss ein schuldhaftes Handeln bzw. eine arglistige Täuschung des Beklagten erfolgt ist, was zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers geht. Das Gericht hat dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Trotz gewisser Indizien bestehen letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Kenntnis von weiteren Vorschäden hatte. Hinsichtlich der wesentlichen Unfallschäden hat er hingegen einen Hinweis im Kaufvertrag aufgenommen, was - auch wenn der Hinweis formell nicht wirksam ist, siehe oben - insoweit eher gegen eine Arglist spricht. b)

Auch sonstige Anspruchsgrundlagen sind hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht ersichtlich.

Es handelt sich weder um notwendige Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 BGB (siehe insoweit oben) noch um sonstige Aufwendungen gemäß § 347 Abs. 2 S. 2 BGB, da der Beklagte insoweit nicht bereichert ist.

III. Der Antrag zu 2) ist zulässig und begründet. Es ist allgemein anerkannt, dass das Bestehen des Annahmeverzugs einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO zugänglich ist. Der Beklagte ist auch durch ihr prozessuales Verhalten in Annahmeverzug geraten, weil sie hierdurch zum Ausdruck gebracht hat, die klägerseits angebotene Leistung nicht annehmen zu wollen.

IV. Der Antrag zu 3) ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 280, 286 BGB oder §§ 280, 241 Abs. 2 BGB.

Bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger befand sich der Beklagte noch nicht in Verzug. Ferner liegt auch keine Pflichtverletzung des Beklagten bei Vertragsschluss vor, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, insbesondere keine arglistige Täuschung des Beklagten (siehe oben).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Landgericht Arnsberg I, 7 O 109/25, Entscheidung vom 08.07.2024 [IWW-Abruf 254759, Urteilsvolltext]

Bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger befand sich der Beklagte noch nicht in Verzug. Ferner liegt auch keine Pflichtverletzung des Beklagten bei Vertragsschluss vor, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, insbesondere keine arglistige Täuschung des Beklagten (siehe oben).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 17.414,76 €.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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