|
Das Landgericht Arnsberg hat einen Beklagten zur Rückzahlung eines Kaufpreises für einen Pkw Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug befindet. Dies erfolgte im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags, bei dem der Kläger den Rücktritt wegen Sachmängeln geltend gemacht hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |