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Die am 22.08.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 24a Abs. 1a StVG, die den Wirkungsgrenzwert für THC im Blutserum auf 3,5 ng/ml festlegt, ist für den Betroffenen günstiger und daher auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden (§ 4 Abs. 3 OWiG). Liegt der festgestellte THC-Wert unter diesem neuen Grenzwert, ist ein Freispruch geboten. Eine Ahndung nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG (Cannabisverbot für Fahranfänger/Probezeit) scheidet bei fahrlässiger Begehung wegen Verfolgungsverjährung aus, wenn die sechsmonatige Frist abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |