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Der Geschädigte hat im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten unabhängig von Einwendungen des Schädigers, da er das Sachverständigenrisiko auf den Schädiger abwälzen kann. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko werden auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen. Der Geschädigte kann die Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangen, sofern er das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |