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Amtsgericht Lüneburg i v. 16.09.2025: Sachverständigenrisiko bei überhöhten Gutachterkosten: Anspruch auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung




Das Amtsgericht Lüneburg i (Urteil vom 16.09.2025 - 42 C 98/25) hat entschieden:

   Der Geschädigte hat im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten unabhängig von Einwendungen des Schädigers, da er das Sachverständigenrisiko auf den Schädiger abwälzen kann. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko werden auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen. Der Geschädigte kann die Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Sachverständigen verlangen, sofern er das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen will.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe (ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs.1 ZPO)

Gründe:


Die zulässige Klage hat vollen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch aus verkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung bezüglich des Verkehrsunfalles am 10.05.2025 in Höhe der ausgeurteilten 562,20 EUR.

Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Außergerichtlich hat der Kläger die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche aus dem Werkvertrag mit dem Sachverständigen angeboten. Die Beklagte hat die angebotene Abtretung Zug-um-Zug gegen Zahlung nicht angenommen. Eine hinreichende konkludente Annahme des Angebots liegt nicht vor.

Die von der Beklagten erbetene Abtretung Zug-um-Zug gegen Freistellung ist diesbezüglich nicht ausreichend. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug.

Nach ständiger Rechtsprechung (unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, zitiert nach juris) hat der Geschädigte im Grundsatz einen Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten unabhängig von den diesbezüglichen Einwendungen des Schädigers, da der Geschädigte befugt ist, das Sachverständigenrisiko insoweit auf den Geschädigten abzuwälzen. In dem der Rechtsprechung zugrunde liegenden Urteil überträgt der BGH die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf etwaige überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Im Rahmen des einmal in die Hände des Sachverständigen gegeben hat.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger als Geschädigter- sofern er wie vorliegend das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen will - die Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Sachverständigen.

Die von Beklagtenseite geltend gemachten Einwendungen zur Höhe der Gutachterkosten sind unbeachtlich, weil sie jedenfalls für den Kläger nicht erkennbar waren. Im Übrigen ist auch die Abrechnung der Sachverständigenkosten anhand der tatsächlichen Schadenshöhe und nicht anhand eines Zeithonorars jedenfalls in Lüneburg weiterhin ortsüblich.

Auf die Bruttogutachterkosten in Höhe von 1.173,22 EUR erfolgten Zahlungen in Höhe von 559,32 EUR sowie 51,70 EUR, sodass ein Restbetrag 562,20 EUR verbleibt.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. Amtsgericht Lüneburg i, 42 C 98/25, Entscheidung vom 16.09.2025 [IWW-Abruf 250279, Urteilsvolltext]

adenshöhe und nicht anhand eines Zeithonorars jedenfalls in Lüneburg weiterhin ortsüblich.

Auf die Bruttogutachterkosten in Höhe von 1.173,22 EUR erfolgten Zahlungen in Höhe von 559,32 EUR sowie 51,70 EUR, sodass ein Restbetrag 562,20 EUR verbleibt.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht gegeben.

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