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Ein Beschluss, der nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt, verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn sich dem Beschluss nicht einmal im Ansatz entnehmen lässt, aus welchem Grund die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auferlegt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |