Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 15.07.2024: Anforderungen an Feststellungen bei Geschwindigkeitsmessung mittels ProVida 2000/Vidista




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.07.2024 - 1 ORbs 144/24) hat entschieden:

   Ein Urteil, das eine Geschwindigkeitsmessung mittels Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000/ViDista feststellt, muss Angaben darüber enthalten, wie lang die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug des Betroffenen waren und welcher Toleranzabzug vorgenommen wurde. Fehlen diese Feststellungen, tragen sie den Schuldspruch nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Gründe:


Brandenburgisches OberlandesgerichtBeschluss vom 15. Juli 2024 1 ORbs 144/24TenorAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 04. März 2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. zurückverwiesen. GründeI.1Das Amtsgericht Brandenburg a. d. H. erkannte mit Urteil vom 04. März 2024 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 53 km/h und um 46 km/h auf eine Geldbuße in Höhe von 640,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot.

Hinsichtlich der Geldbuße räumte es dem Betroffenen die Möglichkeit ein, dieses in monatlichen Raten zu je 100,00 € zu zahlen, betreffend das Fahrverbot machte das Bußgeldgericht von der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch.2Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der Betroffene am (Datum) in der Zeit zwischen 10:53 Uhr und 10:54 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesautobahn … auf Höhe der Anschlussstelle … in Fahrtrichtung Autobahndreieck … befahren.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war im von dem Betroffenen befahrenen Streckenabschnitt durch beidseits aufgestellte Beschilderung zunächst auf 130 km/h und sodann auf 120 km/h beschränkt.3Im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h hatte der Betroffene in der Zeit von 10:53:24 Uhr bis 10:53:34 Uhr über eine Messstrecke von 478,79 Metern eine Geschwindigkeit von mindestens 176 km/h inne, im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h in der Zeit von 10:53:58 Uhr bis 10:54:09 Uhr über eine Messstrecke von 522,69 Metern eine solche von mindestens 173 km/h.

Messtoleranzen nennt das Urteil des Tatgerichts nicht.4Die Geschwindigkeit war in beiden Fällen durch ein dem Pkw des Betroffenen folgendes Polizeifahrzeug (amtliches Kennzeichen: …) mittels der nach den Feststellungen des Tatgerichts zum Zeitpunkt gültig geeichten Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000/Vidista gemessen worden, die konkrete Geschwindigkeit war durch eine Auswertung des Videofilms mittels der Vidista-Einheit der Verkehrsüberwachungsanlage ermittelt worden.5Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 07. März 2024 bei dem Amtsgericht angebrachten Rechtsbeschwerde, die er nach unter dem 22. April erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit Anwaltsschriftsatz vom 25. April 2024 begründet hat.

Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.6Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte GelegenheitOberlandesgericht Brandenburg, 1 ORbs 144/24, Entscheidung vom 15.07.2024 [IWW-Abruf 243336, Urteilsvolltext]

die er nach unter dem 22. April erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit Anwaltsschriftsatz vom 25. April 2024 begründet hat. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.6Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II.71. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341,344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.82.

In der Sache hat das Rechtsmittel auf die Sachrüge (vorläufig) Erfolg.9Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch nicht.10Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProVida2000/ViDista vorgenommen worden sind. Diese Messmethode ist als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485) anerkannt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2000 ‒ 2 Ss OWi 1057/2000, 2 Ss OWi 1057/00; Rz. 9; OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 1999 ‒ Ss 343/99 B ‒ Rz. 17 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2008 ‒ 3 Ss OWi 871/08 ‒ Rz. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2000 ‒ 2b Ss (OWi) 125/00 ‒ (OWi) 52/00 I ‒ Rz. 20 m. w.

N.; sämtlich zitiert nach juris).11Das Urteil muss deshalb feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsmessung beruht. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob die Messung durch elektronische Aufzeichnungen oder durch Ablesen, durch stationäre Geräte oder aus einem fahrenden Fahrzeug heraus erfolgte, wie lang ggf. die Verfolgungsstrecke und der Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Fahrzeug des Betroffenen waren und welcher Toleranzabzug bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgenommen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2019 ‒ 2 Rb 35 Ss 795/19 ‒, Rz. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2000 ‒ 2b Ss (OWi) 125/00 ‒ (OWi) 52/00 I ‒, Rz. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2008 ‒ 3 Ss OWi 871/08 ‒, Rz. 19; OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 1999 ‒ Ss 343/99 B ‒, Rz.

17; sämtlich zitiert nach juris).12Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält weder Feststellungen zum Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Auto des Betroffenen noch einen bei der Geschwindigkeitsmessung berücksichtigten Toleranzabzug.13Das Urteil unterliegt deshalb gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO der Aufhebung. Die Sache war an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.

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