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Nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage besteht keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung maßgeblichen analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum zugunsten einer gegebenenfalls de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG gesetzlichen Implementierung eines höheren Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen. Auch in Bußgeldsachen nach § 24a StVG kann auf eine vollständige und präzise Mitteilung der verwertbaren Vorahndungen in den Urteilsgründen, insbesondere mit Angaben zu Tatzeiten, Rechtskrafteintritt und Rechtsfolgen, grundsätzlich nicht verzichtet werden, erst recht bei qualifizierten Fällen nach lfd. Nr. 242.1 BKat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |