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Das Amtsgericht verstößt mit der Annahme der Täterschaft bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot. Es kann seine Feststellungen zur Sache nicht allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand stützen, dass der Beschwerdeführer der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs ist, ohne weitere sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft zu treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |