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Die Rechtsansicht, wonach auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Pkw mit Anhänger gilt, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. § 1 Satz 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, der unter bestimmten Voraussetzungen 100 km/h erlaubt, ist auf solche Straßen nicht anwendbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |