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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz und des § 24a StVG sind für vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen ergangene Entziehungsentscheidungen unerheblich, da der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG (mildestes Gesetz) hier nicht anzuwenden ist und keine Übergangsregelung für eine Rückwirkung geschaffen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |