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['Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Herausgabe der Messreihe nicht entgegen, wenn die Interessen des Betroffenen ohne diese nicht gewahrt werden können und eine Anonymisierung möglich ist, da die Daten nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.', 'Der Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts kann nicht mit dem Argument verwehrt werden, die Verwaltungsbehörde verfüge lediglich über einen Sammel-Token.', 'Kann die Verwaltungsbehörde den Sammel-Token nicht herausgeben, muss sie die Entschlüsselung des Fall-Datensatzes durch einen Einzel-Token ermöglichen, um dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht zu werden.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |