Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 28.07.2025: Herausgabe des Token-Datensatzes bei Geschwindigkeitsmessungen und Waffengleichheit der Verteidigung




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 28.07.2025 - 807 OWi 64/25 [b]) hat entschieden:

   ['Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Herausgabe der Messreihe nicht entgegen, wenn die Interessen des Betroffenen ohne diese nicht gewahrt werden können und eine Anonymisierung möglich ist, da die Daten nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden.', 'Der Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts kann nicht mit dem Argument verwehrt werden, die Verwaltungsbehörde verfüge lediglich über einen Sammel-Token.', 'Kann die Verwaltungsbehörde den Sammel-Token nicht herausgeben, muss sie die Entschlüsselung des Fall-Datensatzes durch einen Einzel-Token ermöglichen, um dem Grundsatz der Waffengleichheit gerecht zu werden.']

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Messung
und
Messung

Gründe:


Gründe des Datenschutzes sprechen nicht gegen die Herausgabe, da die Interessen des Betroffenen ohne die Messreihe nicht gewahrt werden können und zudem die Möglichkeit besteht, die Messreihe zu anonymisieren. Die Daten werden zudem nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis (Rechtsanwalt und Sachverständiger) zur Verfügung gestellt. Letztlich handelt es sich um Daten, die durch die freiwillige Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind. Diese Rechtsauffassung wird auch vom OLG Köln geteilt, Beschluss vom 30.05.2023, Az.: III-1 RBs 288/22. Soweit Herausgabe des Token begehrt wird, war dem Antrag mit der vorstehenden Maßgabe stattzugeben. Die insoweit geänderte Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln beruht auf der zutreffenden Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 14. März 2024,1 Ss OWI 7/24.

Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Fall-Datensatzes kann nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sogenannten Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Fall-Datensätze erlauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus datenschutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, kann dieAmtsgericht Köln, 807 OWi 64/25 [b], Entscheidung vom 28.07.2025 [IWW-Abruf 252130, Urteilsvolltext]

entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sogenannten Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Fall-Datensätze erlauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus datenschutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, kann dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Fall-Datensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammel-Tokens, etwa durch Übermittlung eines gegebenenfalls zu beschaffenden Einzel-Tokens die Entschlüsselung des Fall-Datensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen.

Es geht nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen, sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann. Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht durch ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken a.a. O).

Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass im Einzelfall die Frage der Notwendigkeit der Herausgabe eines solchen Tokens zweifelhaft sein kann, da die Sachverständigen, die üblicherweise im hiesigen Bezirk mit der Prüfung der Messreihe beauftragt werden, bereits über einen Token verfügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i. V.m. §§ 467, 465 StPO.

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