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Ein geringfügiges Versehen eines Polizeibeamten bei der Personalienfeststellung (z.B. fehlender Hausnummernzusatz), das eine verzögerte Zustellung des Bußgeldbescheids und eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach sich zieht, unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG. Ein solches Versehen hat mit willkürlicher Sachbearbeitung (sog. "Scheinmaßnahme") nichts gemein und ist nicht geeignet, die verjährungsunterbrechende Wirkung in Frage zu stellen. Dem behördlichen Irrtum steht kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand des Betroffenen gegenüber, der eine Suspendierung der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 1 OWiG wegen eines lässlichen und bei massenhafter Bearbeitung unausweichlich vorkommenden Flüchtigkeitsfehlers gebieten könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |