Das Verkehrslexikon

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BayObLG v. 12.11.2024: Zur Strafbarkeit von Verkehrsblockaden als Nötigung bei Klimaprotesten; Anforderungen an die Verwerflichkeitsprüfung und die 'Zweite Reihe'-Rechtsprechung




Das BayObLG (Urteil vom 12.11.2024 - 203 StRR 250/24) hat entschieden:

   Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein; die Verwerflichkeit bedarf einer einzelfallorientierten Abwägung. Im Hinblick auf die sog. "Zweite Reihe"-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen, da nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht kommen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Klima und Verkehr


Gründe:


1. Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden zum Zweck des Protests gegen den Klimawandel kann nach § 240 StGB strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit bedarf es dabei einer an den Umständen des Einzelfalls orientierten Abwägung.

2. In der Wahrunterstellung von Tatsachen liegt nicht die Zusage einer bestimmten rechtlichen Bewertung. Das Gericht setzt sich deshalb nicht mit der Wahrunterstellung von möglichen Auswirkungen des Klimawandels in Widerspruch, wenn es diese nicht bei der Verwerflichkeitsprüfung, sondern erst bei der Strafzumessung berücksichtigt.

3. Im Hinblick auf die sog. "Zweite Reihe"-Rechtsprechung des BGH muss das Tatsachengericht Feststellungen dazu treffen, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten Reihe vor den Demonstrationsteilnehmern oder in einer der folgenden Reihen standen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommen nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte in Betracht.

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Vorschriften§§ 240 StGB, Art. 8 GG, § 244 Abs. 3 S. 3 StPO

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