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Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Entscheidung rechtswidrig ist, wozu auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens gehört. Über Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |