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Die Zuordnung zu einem bestimmten Automatisierungsgrad nach §§ 1a ff. StVG ist allgemein und einheitlich zu treffen; Manipulationen des Fahrzeugs auf eine höhere Automatisierungsstufe sind dabei nicht entscheidend. Sind die Pflichten nach §§ 1a, 1b StVG nicht anwendbar, gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Außerfunktionssetzung der die Nutzung einer höheren Automatisierungsstufe verhindernden Sicherungsmechanismen des Herstellers ist bußgeldbewehrt nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |