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Die Beschränkung der Revisionszulassung auf deliktische Ansprüche ist wirksam, wenn diese einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs betreffen und nicht lediglich in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zu anderen Ansprüchen stehen. Eine Abtretungsklausel in Darlehensverträgen, die sämtliche Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund an die darlehensgewährende Bank abtritt, kann nach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein und somit die Aktivlegitimation des Darlehensnehmers für deliktische Ansprüche nicht entfallen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |