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Der Kläger war und ist Anspruchsinhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in den Sicherungsabreden zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin enthaltenen Abtretungsklauseln nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |