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Erfolgt eine Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Eignung des Lichtbildes zur Identifizierung prüfen kann. Wird nicht wirksam auf ein geeignetes Foto verwiesen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und präzise Beschreibungen charakteristischer Identifizierungsmerkmale enthalten. Bestehen nach Inhalt oder Qualität des Lichtbilds Zweifel an seiner Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbarer Merkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen gewonnen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |