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Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn das Berufungsgericht gehörswidrig hinreichend substantiierte Vorbringen einer Partei sowie hierfür angebotene Beweise übergangen hat. Dies ist der Fall, wenn im Rahmen einer Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen der Vortrag zum Einbau eines bestimmten Getriebes und zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nicht berücksichtigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |