Das Verkehrslexikon

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Landgericht Karlsruhe v. 24.01.2023: Zur Schadensminderungspflicht bei fehlenden Eigenmitteln für Reparaturkosten und der Nichtpflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko




Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 24.01.2023 - 19 S 39/22) hat entschieden:

   Der Geschädigte genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann. Die Geschädigte ist auch nicht gehalten, eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Schadensminderungspflicht gebietet lediglich, dass der Geschädigte "vernünftig" handelt, gemessen am Maßstab des "Verschuldens gegen sich selbst".

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Gründe I. Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei die Alleinhaf­ tung der Beklagten außer Streit steht. Offen sind restliche Mietwagenkosten und hierauf anteilig angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Klägerin hatte nach dem Unfall am 22.6.2020 mit ihrem knapp 1 Jahr alten und weniger als 3.000 km gelaufenen Pkw einen in Gruppe IV eingestuften Mietwagen genommen.

Am Folgetag lag das Gutachten des privaten Sachverständigen vor. Am 26.6.2020 (Anl. K5 AS I

97) schrieb die Klägerin die Beklagte über ihren Anwalt an. Dabei wurden die Schadensbeträge lt.

Gutachten aufgelistet, der Unfallsachverhalt geschildert und zur Zahlung zumindest eines Vor­ schusses bis 6.7.2020 aufgefordert. Im letzten Absatz des Schreibens findet sich folgender Satz: "Sollte der Vorschuss nicht fristgerecht eingehen, müsste Kredit in Anspruch genommen werden."

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 1.7.2020 (Anl. K11 AS I 127) mit folgendem Wortlaut: "...wir haben zur Prüfung unserer Eintrittspflicht die amtliche Ermittlungsakte angefordert.

Sobald uns diese vorliegt, kommen wir wieder auf Sie zu..." Mit weiterem Schreiben vom 12.8.2020 - beim Anwalt der Klägerin eingegangen am 14.8.2020 (Anl. K12 AS I 129) teilte die Beklagte die erfolgte Netto-Regulierung der bis dahin bekannten Schäden mit, allerdings unter Abzug von Verbringungskosten und Kürzung der von Klägerseite geforderten Wertminderung.

Die Klägerin gab sodann die Reparatur in Auftrag, die am 24.8.2020 beendet war. An diesem Tag ließ die Klägerin den Mietwagen, den sie sich auch hatte zustellen lassen, wieder abholen.

19 S 39/22 Die Beklagte hat in der Folge weitere 992,75 € auf die Mietwagenkosten erstattet nebst anteiliger Anwaltskosten.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei schon wegen der Betreuung einer pfle­ gebedürftigen Angehörigen (Anl. K10 AS 15) und der besonderen Umstände der Corona-Pande­ Landgericht Karlsruhe, 19 S 39/22, Entscheidung vom 24.01.2023 [IWW-Abruf 233717, Urteilsvolltext]

e Klägerin den Mietwagen, den sie sich auch hatte zustellen lassen, wieder abholen.

19 S 39/22 Die Beklagte hat in der Folge weitere 992,75 € auf die Mietwagenkosten erstattet nebst anteiliger Anwaltskosten.

Die Klagepartei hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei schon wegen der Betreuung einer pfle­ gebedürftigen Angehörigen (Anl. K10 AS 15) und der besonderen Umstände der Corona-Pande­ mie auf einen Mietwagen und auf dessen Zustellung und Abholung angewiesen gewesen. Eine Notreparatur zur Wiederherstellung vorläufiger Verkehrssicherheit sei nicht möglich gewesen. Sie habe die Reparaturkosten nicht vorschießen können und den Reparaturauftrag unmittelbar nach der Regulierungszusage der Beklagten erteilt. Von den tatsächlich verauslagten Mietwagenkosten von über 6.000 € mache die Klägerin nur den sich aus der sog. "Fracke-Methode" für den PLZ-Bereich 752 ergebenden Satz von brutto 5035,20 € abzgl. vorgerichtlich bezahlter 992,75 € geltend sowie die anteiligen, ebenfalls nicht regulierten weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, für max. 14 Tage Anmietdauer einstandspflichtig zu sein. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, unverzüg­ lich Reparturauftrag zu erteilen, ggfl. Kredit oder ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu neh­ men. Der Höhe nach habe es sich um einen Unfallersatztarif gehandelt, ersatzfähig sei nur der Normaltarif. Zustellung und Abholung seien nicht erforderlich gewesen, die Haftungsreduzierung bereits in den einschlägigen Tabellenwerken enthalten. Abzuziehen seien ersparte Eigenaufwen­ dungen, da auch das verunfallte Fahrzeug zur Gruppe IV gehöre.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung führte das Amtsge­ richt aus, dass die Klägerin weder Kredit noch Vollkasko habe in Anspruch nehmen müssen. Der Klägervertreter habe mit Schreiben vom 26.6.2020 ausreichend klar darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Reparaturkosten nicht vorschießen könne. Die lange Mietdauer beruhe daher auf dem Verzug der Beklagten mit der Regulierung. Die Klagforderung sei auch der Höhe nach be­ gründet, da richtigerweise nach "Fracke" für den PLZ-Bereich 716 (Bezirk der Anmietung) zu rechnen sei, woraus sich nach Normaltarif sogar ein höherer Betrag ergebe. Eigenaufwendungen seien nicht abzuziehen, da der Pkw der Klägerin der Gruppe V zugehöre. Zustellung und Abho­ lung habe die Klägerin in Anspruch nehmen dürfen, sie sei nicht verpflichtet gewesen, dies zur Schadenminderung selbst zu übernehmen. Die Kosten der Haftungsreduzierung auf Null stünden ihr ergänzend zu, da in den Tabellenwerken nur eine Haftungsreduzierung mit verbleibender Selbstbeteiligung einberechnet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Amtsgerichts wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

19 S 39/22 Mit der Berufung, verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Antrag Landgericht Karlsruhe, 19 S 39/22, Entscheidung vom 24.01.2023 [IWW-Abruf 233717, Urteilsvolltext]

sreduzierung auf Null stünden ihr ergänzend zu, da in den Tabellenwerken nur eine Haftungsreduzierung mit verbleibender Selbstbeteiligung einberechnet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Amtsgerichts wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

19 S 39/22 Mit der Berufung, verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Antrag Klagabweisungsantrag wei­ ter. Sie wendet gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, dass die obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich sei in der Frage, in welcher Detailliertheit der Geschädigte auf fehlende Eigenmittel zur Zahlung der Reparatur hinweisen müsse, ob er Kredit hierfür aufnehmen oder seine Vollkasko nutzen müsse. Die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zur Anspruchshöhe und den im einzelnen geforderten Posten thematisiert die Berufung nicht.

Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Soweit die Beklagte eine angeblich un­ einheitliche (ältere) Rechtsprechung geltend macht, übergeht sie die zentrale Leitentscheidung des BGH (Urteil vom 17.11.2020, VI ZR 569/19) in der die Maßstäbe - wie nachfolgend ausgeführt

- verbindlich für die Instanzgerichte definiert wurden. Danach genügt der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger pau­ schal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmittel bevorschussen kann. Dem kam die Klägerin mit dem Anwaltsschreiben vom 26.6.2020 nach. Die Rechtsbehaup­ tung der Beklagten, die Klägerin hätte vorgerichtlich ihre finanzielle Lage detaillierter darlegen müssen, findet keine Grundlage in Gesetz und aktueller, höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ei­ ne Darlegungslast im weiteren Verlauf wäre sinnfrei, da damit der bereits entstandene Anmie­ tungsaufwand nicht rückwirkend beseitigt würde.

Die Geschädigte war auch nicht gehalten, eine evtl. bestehende Vollkaskoversicherung in An­ spruch zu nehmen. Diesen Versicherungsschutz hat die Geschädigte mit eigenen Prämien er­ worben, um für den Fall des Eigenverschuldens, eines nicht feststellbaren oder nicht solventen Schädigers Ersatz zu erlangen. Keiner dieser Fälle liegt vor. Zum Vorteil des bekannten Schädi­ gers musste die Geschädigte ihre evtl. Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen. Ihr war auch nicht zuzumuten, über ggfl. lange Zeit entstandene Prämiennachteile nachzuweisen und notfalls gerichtlich vom Schädiger beizutreiben.

19 S 39/22 Die Schadensminderungspflicht gebietet lediglich, dass der Geschädigte "vernünftig" handelt, ge­ messen am Maßstab des "Verschuldens gegen sich selbst". Ein Geschädigter wäre daher allen­ falls dann zur Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung gehalten, wenn er von eLandgericht Karlsruhe, 19 S 39/22, Entscheidung vom 24.01.2023 [IWW-Abruf 233717, Urteilsvolltext]

fl. lange Zeit entstandene Prämiennachteile nachzuweisen und notfalls gerichtlich vom Schädiger beizutreiben.

19 S 39/22 Die Schadensminderungspflicht gebietet lediglich, dass der Geschädigte "vernünftig" handelt, ge­ messen am Maßstab des "Verschuldens gegen sich selbst". Ein Geschädigter wäre daher allen­ falls dann zur Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung gehalten, wenn er von einem er­ heblichen eigenen Mithaftungsanteil hätte ausgehen müssen, der ihn schon im Eigeninteresse zur Einschaltung der Vollkaskoversicherung hätte bewegen müssen. Angesichts der Alleinhaftung der Beklagtenseite kann davon hier keine Rede sein.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden, nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts zurBerechtigung der Klagforderungen auch der Höhe nach verwiesen werden.

III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknah­ me der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Ge­ richtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Zurücknahme der Berufung binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Präsident des Landgerichts Richterin am Landgericht Richter am Landgericht

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