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Der Geschädigte genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann. Die Geschädigte ist auch nicht gehalten, eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Schadensminderungspflicht gebietet lediglich, dass der Geschädigte "vernünftig" handelt, gemessen am Maßstab des "Verschuldens gegen sich selbst". (Orientierungssatz, nicht amtlich) |