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Die Formvorschriften der §§ 110c Satz 1 OWiG, 32d Satz 2 StPO, die eine Rechtspflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten vorsehen, gelten nicht für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid durch einen Rechtsanwalt. Eine Ausdehnung der Rechtspflicht des § 32d Satz 2 StPO auf dort nicht genannte Rechtshandlungen bzw. über § 110c OWiG ihre Entsprechungen im Bußgeldverfahren ist unvereinbar mit der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für das Enumerationsprinzip. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |