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Ein Messprotokoll ist eine Urkunde im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, deren Verlesung im Bußgeldverfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zustimmungsunabhängig ist. Die Qualifizierung als präventive Maßnahme steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, da die Geschwindigkeitsüberwachung auch der beweissicheren Feststellung und Verfolgung von Verstößen dient und die Polizei dabei als Ermittlungsorgan tätig wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |