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Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken sich im Fahrerlaubnisrecht typischerweise weitestgehend. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |