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Das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein 'Ziehen' im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 StVG erfasst unabhängig von der Fahrtrichtung jede Bewegung des Anhängers (d.h. auch das Rückwärtsschieben) durch das Zugfahrzeug. Das Rückwärtsrangieren mit einem Anhänger stellt im Regelfall keine höhere Gefahr im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 3 StVG dar, die eine Abweichung von der Regel des § 19 Abs. 4 Satz 2 StVG rechtfertigen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |