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Ein Anspruch auf Zahlung einer wiederkehrenden, abstrakten Rente für Haushaltsführungsschaden besteht nicht mehr, wenn die Fähigkeit zur Haushaltsführung aufgrund alters- und unfallunabhängiger Erkrankungen entfallen ist. Haushaltsführungsschäden sind nur zu ersetzen, solange und soweit der Verletzte ohne die Verletzung Haushaltsführungsleistungen erbracht hätte, diese aber verletzungsbedingt nicht mehr erbringen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |