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Die Urteilsgründe in Bußgeldsachen müssen eine tragfähige Grundlage für die Beweiswürdigung bieten, insbesondere bei der Messung eines Rotlichtverstoßes. Eine Messung der Rotlichtdauer mit einer ungeeichten Stoppuhr ist nicht per se unverwertbar, erfordert aber die Darlegung und Vornahme spezifischer Sicherheitsabschläge für geräteinterne und externe Fehlerquellen sowie den Gerätetyp. Auch bei geeichten Stoppuhren ist ein Toleranzabzug von 0,3 Sekunden für Reaktionsverzögerungen vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |