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In der Revision ist die Frage, ob der Angeklagte unentschuldigt im Sinne von § 329 StPO gefehlt hat, nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf eine zulässig erhobene Verfahrensrüge. Will die Revision eine unrichtige Beurteilung der Entschuldigung wegen Erkrankung geltend machen, hat sie den Entschuldigungsgrund der Erkrankung so hinreichend darzulegen, dass dem Revisionsgericht allein aufgrund des Vorbringens die Bewertung einer Krankheit als Entschuldigungsgrund ermöglicht wird. Dazu ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik in der Rechtfertigungsschrift detailliert darzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |