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Die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsteller nach dem Ergebnis eines vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Eine spätere, auf Wunsch des Antragstellers erlassene Aufforderung zur Beibringung eines weiteren Gutachtens im Widerspruchsverfahren führt nicht dazu, dass das ursprünglich vorgelegte negative Gutachten unverwertbar wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |