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Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es Einwendungen einer Partei gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten, die unter Vorlage eines Privatgutachtens geltend gemacht werden, nicht ernst nimmt und ihnen nicht nachgeht. Es muss den Sachverhalt weiter aufklären, indem es den gerichtlichen Sachverständigen zur Ergänzung oder Anhörung veranlasst oder ggf. ein weiteres Gutachten einholt. Eine Verletzung liegt auch vor, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei zur Schadenshöhe stellt und eine weitere Beweiserhebung ablehnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |