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Ein Käufer handelt bösgläubig im Sinne des § 990 BGB, wenn er beim Erwerb des Besitzes den Mangel des Besitzrechts des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen wurde, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |