Das Verkehrslexikon

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Landgericht Halle v. 07.11.2023: Zur Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb eines Kraftfahrzeugs nach Eigentumsvorbehalt und Schadensersatzpflicht




Das Landgericht Halle (Urteil vom 07.11.2023 - 4 O 92/23) hat entschieden:

   Ein Käufer handelt bösgläubig im Sinne des § 990 BGB, wenn er beim Erwerb des Besitzes den Mangel des Besitzrechts des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen wurde, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Gründe:


Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen des Eigentumsverlusts an dem Kraftfahrzeug , von dem Beklagten wegen bösgläubigen Besitzerwerbs nach wirksamer Weiterveräußerung des Fahrzeugs an einen gutgläubigen Dritten.

Der Kläger, der mit seinem Unternehmen mit der Firma gebrauchte Fahrzeuge aufkaufte und aufarbeitete, kaufte am 16.01.2022 von Herrn , zum Preis von 16.800 € das oben genannte Kraftfahrzeug.

Nach Übereignung arbeitete der Kläger das Fahrzeug mit erheblichem Aufwand auf und verkaufte es für 25.000 € an einen Aufkäufer, Herrn .

In dem Kaufvertrag mit wurde ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart.

Der Kläger vereinbarte telefonisch mit dem Käufer einen Abholtermin für den 15.02.2022. Zuvor war die Zahlung des Kaufpreises durch Bankbescheinigung zu Überweisung zugunsten des Klägers nachgewiesen worden. Der Kläger ging daher davon aus, dass die Zahlung umgehend eingehen werde.

Die Fahrzeugübergabe erfolgte auf Seiten des Klägers durch seinen Bruder . Das Fahrzeug wurde mit sämtlichen Schlüsseln und Originalpapieren übergeben. Dier Fahrzeugpapiere lauteten auf , . Der Abholer stattete das Fahrzeug, das am ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I am 24.01.2022 außer Betrieb gesetzt worden war, mit roten Überführungskennzeichen aus und nahm es mit.

Der Kaufpreis von 24.000 € ging bei dem Kläger jedoch zu keiner Zeit ein. Der Kläger erstattete daraufhin am 18.02.2022 Strafanzeige.

Der Beklagte betrieb einen unter der Firma . Das Fahrzeug wurde nach dem 15.02.2022 auf den InternetVerkaufsplattformen "mobile.de" und "ebay-Kleinanzeigen" für 16.700 € angeboLandgericht Halle, 4 O 92/23, Entscheidung vom 07.11.2023 [IWW-Abruf 241822, Urteilsvolltext]

it roten Überführungskennzeichen aus und nahm es mit. Der Kaufpreis von 24.000 € ging bei dem Kläger jedoch zu keiner Zeit ein. Der Kläger erstattete daraufhin am 18.02.2022 Strafanzeige.

Der Beklagte betrieb einen unter der Firma . Das Fahrzeug wurde nach dem 15.02.2022 auf den InternetVerkaufsplattformen "mobile.de" und "ebay-Kleinanzeigen" für 16.700 € angeboten.

Der Sohn des Beklagten Herr entdeckte dieses Fahrzeug erstmals am 17.02.2022. Er nahm sofort telefonisch Kontakt mit dem Verkäufer auf. Mit diesem wurde ein Besichtigungs- und Probefahrtermin am 18.02.2022 in Frankfurt am Main vereinbart.

Zu dem Termin fuhr der Beklagte mit seinem Sohn . Das Fahrzeug stand bei der vereinbarten Adresse am Straßenrand. Eine männliche Person, die während des gesamten Verkaufsgesprächs eine hochgezogene Kapuze über dem Kopf und eine Corona-Schutzmaske über dem unteren Teil des Gesichts trug, trat an den Beklagten und seinen Sohn heran und gab sich als Verkäufer des Fahrzeugs zu erkennen.

Es wurde ein Verkaufsgespräch geführt. Dem Beklagten und seinem Sohn wurden die Originalpapiere des Kraftfahrzeugs übergeben. Der Beklagte und der Verkäufer einigten sich auf einen Kaufpreis von 16.000 €, den der Beklagte dem Verkäufer in bar übergab. Der Verkäufer hatte zwei Ausgaben eines Kfz-Kaufvertrages bei sich, die er handschriftlich ausfüllte und die dann unterschrieben wurden.

Der Beklagte nahm sodann das Kraftfahrzeug mit und verkaufte es an Herrn für einen Kaufpreis von 24.000 €.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.12.2022 wurde der Beklagte vom Kläger unter Fristsetzung bis zum 13.12.2022 aufgefordert, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 25.000 € zu leisten. Mit einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 16.12.2022 wurden dem Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2022 lehnte der Beklagte eine Zahlung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe am 18.02.2022 den Besitz an dem Kraftfahrzeug , bösgläubig erworben, so dass er für den Eigentumsverlust an dem Kraftfahrzeug durch den gutgläubigen Käufer Schadenersatz zu leisten habe.

Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz dem 07.10.2022 zu zahlen. 2.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 1.156,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2022.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei beim Besitzerwerb am 18.02.2022 gutgläubig gewesen.

Der Verkäufer habe sich telefonisch bereits als vorgestellt, wie er auch in den überreichten Originalpapieren aufgetaucht sei. Auch am 18.02.2022 in FrankfuLandgericht Halle, 4 O 92/23, Entscheidung vom 07.11.2023 [IWW-Abruf 241822, Urteilsvolltext]

zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2022. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei beim Besitzerwerb am 18.02.2022 gutgläubig gewesen.

Der Verkäufer habe sich telefonisch bereits als vorgestellt, wie er auch in den überreichten Originalpapieren aufgetaucht sei. Auch am 18.02.2022 in Frankfurt habe sich der Verkäufer als ausgegeben. Der Beklagte behauptet er und sein Sohn hätten bei der Übergabe die Fahrzeugpapiere genau geprüft. Der Beklagte behauptet weiter der Verkäufer habe telefonisch eine Begründung für die Übergabe in Frankfurt am Main gegeben. Der Verkäufer habe sogar bei der Barzahlung darauf bestanden, dass der Beklagte ein Personaldokument vorlegen solle, wie dies bei Barzahlungen von mehr als 10.000 € vorgeschrieben sei.

Der Beklagte behauptet, Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt haben könnte, habe es nicht gegeben.

Der Beklagte behauptet, der Käufer sei am 09.04.2022 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ihm sei die Anzahlung 1.500 € zurückgezahlt worden und der restlichen offenen Kaufpreis 22.500 € sei nicht geflossen.

Der Beklagte behauptete in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023, er habe das Fahrzeug inzwischen an einen anderen Käufer für einen Kaufpreis von 20.000 € weiterverkauft.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs zu dem Klageantrag zu 1.) und zu dem Klageantrag zu 2.) begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 24.000 € gegen den Beklagten aus den §§ 990, 989, 249 BGB.

Der Kläger war trotz der Übergabe des Kraftfahrzeugs durch seinen Bruder am 15.02.2022 an den mutmaßlichen Käufer Herrn Eigentümer des Kraftfahrzeugs geblieben, denn in dem Kaufvertrag vom 09.02.2022 war ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart. Eine Zahlung des Kaufpreises durch Herrn erfolgt zu keiner Zeit.

Der Verkäufer, der dem Beklagten am 18.02.2022 das Kraftfahrzeug in Frankfurt übergab, war nicht zum unmittelbaren Eigenbesitz an dem Kraftfahrzeug berechtigt.

Zwar hatte der Kläger durch seinen Bruder das Fahrzeug seinem vermeintlichen Käufer, Herrn übergeben, so dass dieser zunächst berechtigten unmittelbaren Fremdbesitz im Rahmen des geschlossenen Kaufvertrages erhielt, während der Kläger aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts an dem Kraftfahrzeug mittelbarer Eigenbesitzer wurde. Indem der Käufer des Klägers jedoch seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllte, diesen nicht anerkannte und das nicht in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug zum Kauf anbot, beendete er das Besitzmittlungsverhältnis rechtswidrig, so dass sein vorgetäuschter unmittelbarer EigenbesiLandgericht Halle, 4 O 92/23, Entscheidung vom 07.11.2023 [IWW-Abruf 241822, Urteilsvolltext]

er aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts an dem Kraftfahrzeug mittelbarer Eigenbesitzer wurde. Indem der Käufer des Klägers jedoch seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllte, diesen nicht anerkannte und das nicht in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug zum Kauf anbot, beendete er das Besitzmittlungsverhältnis rechtswidrig, so dass sein vorgetäuschter unmittelbarer Eigenbesitz rechtsfehlerhaft wurde.

Der Beklagte war am 18.02.2022 bei dem Erwerb des Besitzes an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig i. S.d. § 990 BGB, sondern bösgläubig.

Bösgläubig handelt ein Käufer, der beim Kauf den Mangel des Besitzrechts des Verkäufers kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers liegt dabei vor, wenn er als Besitz- und Eigentumserwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen (vgl.: BGH Urteil vom 18.06.1980, Az.: VIII ZR 119/79; BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 92/12).

Für den Käufer als Erwerber muss auch bei unterstelltem, nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegungen aufgrund der Gesamtumstände und der Person des Veräußerers erkennbar gewesen sein, dass der Verkäufer/Veräußerer Nichteigentümer (und damit i. S.d. § 990 BGB auch kein berechtigter Eigenbesitzer) war (vgl.: BGH Urteil vom 11.95.1953, Az.: IV ZR 170/52). Die Bösgläubigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien, so dass die persönlichen Verhältnisse des Käufers/Erwerbers und Handelsgewohnheiten den Maßstab nicht vermindern, wohl aber verschärfen können (vgl.: BGH LM Nr.12, 21).

Im vorliegenden Fall sprachen gewichtige Umstände gegen eine Bösgläubigkeit des Beklagten. Denn ihm wurde das Fahrzeug mit allen Originalpapieren und Originalschlüsseln übergeben. Über diese verfügt im Normalfall nur der berechtigte Eigenbesitzer und Eigentümer. Hier war der Käufer des Klägers und Verkäufer des Beklagten jedoch durch einen Betrug an die Originalpapiere und die Originalschlüssel gelangt, so dass eine genaue Prüfung der Papiere die fehlende Berechtigung des Verkäufers nicht zeigen konnte und zudem der Verkäufer daraus alle relevanten Informationen über das Fahrzeug, wie beispielsweise die Daten der Erstzulassung oder der Abmeldung entnehmen und im Verkaufsgespräch richtig wiedergeben konnte.

Gleichwohl hätte der Beklagte anhand der Gesamtumstände des Verkaufstermins am 18.02.2022 die Nichtberechtigung der das Fahrzeug am 18.02.2022 übergebenden Person anhand folgender Umstände bemerken können und müssen:

Das Fahrzeug wurde an einem ca. 200 km vom Wohnort des scheinbaren Verkäufers übergeben.

Der Verkaufstermin am 18.02.2022 fand als sog. Straßenverkauf statt. Dabei wird das zu verkaufende Kraftfahrzeug am Straßenrand einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Parkplatz verkauft, also Landgericht Halle, 4 O 92/23, Entscheidung vom 07.11.2023 [IWW-Abruf 241822, Urteilsvolltext]

as Fahrzeug am 18.02.2022 übergebenden Person anhand folgender Umstände bemerken können und müssen:

Das Fahrzeug wurde an einem ca. 200 km vom Wohnort des scheinbaren Verkäufers übergeben.

Der Verkaufstermin am 18.02.2022 fand als sog. Straßenverkauf statt. Dabei wird das zu verkaufende Kraftfahrzeug am Straßenrand einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Parkplatz verkauft, also an einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Ort ohne Bezug zu einem Betriebs- oder Privatgrundstück des Verkäufers oder der verbrieften Wohnanschrift des Verkäufers. Den Treffpunkt hatte der Verkäufer vorgegeben, der damit Gelegenheit hatte, vorab das Fahrzeug an einer geeigneten Stelle fernab von dem Wohnsitz desfrüheren Eigentümers Herrn bereitzustellen.

Das Fahrzeug wurde zu einem auffällig günstigen Preis verkauft, denn sowohl der Kläger, als auch der Beklagte verkauften das Fahrzeug für 25.000 € bzw. 24.000 €, der Beklagte bezahlte dagegen nur 16.000 €, mithin ca. 2/3 des Marktwertes, was ihm auch bekannt war, wie sich an dem später von ihm geforderten Kaufpreis zeigte.

Der Kaufpreis wurde trotz der Höhe von mehr als 10.000 € in bar an Ort und Stelle auf der Straße gefordert und entrichtet. Der Verkäufer war während des ganzen Verkaufsgesprächs mit Kapuze und Gesichtsmaske vermummt, so dass von Kopf und Gesicht nur die Augen zu sehen waren.

Dass der Beklagte, der zusammen mit seinem Sohn , der zum Verkaufstermin mit vor Ort war, einen gewerblichen Kraftfahrzeuge-Auktionshandel betrieb, führte dazu, dass die genannten Umstände ihm als erfahrenen Käufer von Gebrauchtfahrzeugen besonders auffallen mussten.

Denn im Gegensatz zu Privatkäufern, die regelmäßig nur selten und wenige Male im Leben Gebrauchtfahrzeuge kaufen, gehörte das Ankaufen von Gebrauchtfahrzeugen zum Beruf des Beklagten, so dass er über Erfahrung verfügte.

So war davon auszugehen, dass dem Beklagten der wesentlich unter dem Marktwert liegende Kaufpreis des durch den Kläger bereits hergerichteten Kraftfahrzeug auffiel.

Dies erklärt auch, wieso der Beklagte bereit war, bereits am Tag nach dem ersten Telefonat mit dem Verkäufer am 17.02.2022 in aller Frühe am 18.02.2022 die erhebliche Entfernung von jeweils zwischen 300 km und 400 km zwischen seinem Wohnsitz in oder ggf. auch seinem Betriebssitz in und für einen Verkaufstermin in um 9.00 Uhr auf sich zu nehmen.

Wenn dem Beklagten danach aber der "Schnäppchenpreis" des Kraftfahrzeugs sehr wahrscheinlich aufgefallen war, musste er eine erhöhte Aufmerksamkeit auf die weiteren Umstände des Verkaufstermins legen. Denn es war die Frage aufgeworfen, wieso das Fahrzeug in diesem Zustand zu 2/3 des Marktwertes verkauft wurde. Vor Ort konnte der Beklagte als Fachmann für gebrauchte Kraftfahrzeuge erkennen, dass der "Schnäppchenpreis" nicht mit dem Zustand des vom Kläger kurz zuvor aufgearbeiteten Fahrzeugs liegen konnte. Ihm trat ein mit Kapuze und CoronaGesichtsmaske völlig vermuLandgericht Halle, 4 O 92/23, Entscheidung vom 07.11.2023 [IWW-Abruf 241822, Urteilsvolltext]

s Verkaufstermins legen. Denn es war die Frage aufgeworfen, wieso das Fahrzeug in diesem Zustand zu 2/3 des Marktwertes verkauft wurde. Vor Ort konnte der Beklagte als Fachmann für gebrauchte Kraftfahrzeuge erkennen, dass der "Schnäppchenpreis" nicht mit dem Zustand des vom Kläger kurz zuvor aufgearbeiteten Fahrzeugs liegen konnte. Ihm trat ein mit Kapuze und CoronaGesichtsmaske völlig vermummter angeblicher Privatverkäufer weit ab von dessen angeblicher Adresse in einem eiligen Straßenverkauf gegenüber mit einem Barzahlungsverkaufsangebot bei einem weit über 10.000 € liegenden Verkaufspreis.

Hier hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass mit dem Verkauf trotz der augenscheinlich ordnungsgemäßen, weil echten Fahrzeugpapiere, etwas nicht stimmen könnte. Der Beklagte hätte sich bei diesen Gesamtumständen ein Ausweisdokument des Verkäufers zeigen lassen müssen, da sich aus den übrigen Gesamtumständen dessen Identität eben nicht ergab und Verdachtsmomente für ein rechtswidriges Geschäft klar erkennbar waren.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers aus den §§ 990, 989 BGB besteht der Höhe nach im geltend gemachten Umfang von 24.000 €. Zu ersetzen ist gem. § 989 BGB der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass der Beklagte ihm das Kraftfahrzeug wegen des unstreitigen gutgläubigen Erwerbs des Eigentums an dem Kraftfahrzeug durch einen Dritten gem. § 932 BGB nicht herausgeben konnte. Dieser Schaden beziffert sich der Höhe nach aufgrund des Marktwertes des Kraftfahrzeugs, denn der Kläger müsste einen solchen aufwenden, um sich ein vergleichbares Fahrzeug anzuschaffen. Den Marktwert des Fahrzeugs schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der beiden Verkäufe durch den Kläger und den Beklagten auf 24.000 €. Keine Rolle spielte bei der Schätzung dagegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2023 angegebene und vom Kläger bestrittene Verkaufspreis an eine weitere dritte Person von 20.000 €, denn diesem lag nach eigenen Angaben des Beklagten der Umstand zugrunde, dass er das Fahrzeug wegen seiner Vorgeschichte möglichst schnell verkaufen wollte.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2022 ergibt sich aus dem §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Der Beklagte geriet durch das Mahnschreiben der Klägervertreterin vom 02.12.2022 mit Fristsetzung für eine Zahlung von Schadenersatz von mehr als 24.000 € bis zum 12.12.2022 mit dem 13.12.2022 in Verzug. Die Verzugszinshöhe bestimmt sich aus § 288 Abs.1 BGB.

Der Kläger hat zudem als weiteren Schadenersatzanspruch aus den §§ 990, 989, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der geltend gemachten, nicht auf die Prozessgebühren anrechenbaren Rechtsanwaltskosten von 1.156,20 €.

Es besteht hinsichtlich dieses Anspruchs des Klägers auch ein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2Landgericht Halle, 4 O 92/23, Entscheidung vom 07.11.2023 [IWW-Abruf 241822, Urteilsvolltext]

spruch aus den §§ 990, 989, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe der geltend gemachten, nicht auf die Prozessgebühren anrechenbaren Rechtsanwaltskosten von 1.156,20 €.

Es besteht hinsichtlich dieses Anspruchs des Klägers auch ein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. 12 .2022 aus den §§ 286 Abs.1, Abs.2 Nr.3, 288 Abs.1 BGB. Mit der Begleichung dieser Forderung, die durch die Klägervertreterin mit Schreiben vom 16.12.2022 unter Fristsetzung zum 05.01.2023 geltend gemacht hat, geriet der Beklagte durch die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch das Anwaltsschreiben seines Vertreters vom 20.12.2022 ab dem 21.12.2022 in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Beschluss zum Gegenstandswert fußt auf den §§ 63 Abs.2, 48 GKG, 3 ff ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Halle, 06108 Halle, Hansering 13 eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Beglaubigte Abschrift Halle, 13.12.2023 ______________________ , JHS´in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts

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