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Das Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hatte. Ein bedingt vorsätzliches Handeln im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsübertretung von 101 km/h ist nicht ausreichend beweiswürdigend untermauert, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung lückenhaft ist und die vorsatzgetragene Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang nicht ausreichend gestützt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |