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Werden überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen als bußgelderhöhend gewertet, bedarf es im Urteil der Darlegung aussagekräftiger Umstände, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen beurteilen lassen. Bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist; der Umstand des erheblichen Zeitablaufs seit der Tatbegehung ist im Urteil zu würdigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |