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Das Kammergericht beanstandet die Praxis der Polizei Berlin nicht, den konkreten Tatvorwurf bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in einem als Anlage bezeichneten Dokument zu bezeichnen. Eine solche Anlage, die zusammen mit dem Bußgeldbescheid erzeugt und durch ausdrückliche Inbezugnahme ("siehe Anlage") inkorporiert wird, ist als Bestandteil des Bußgeldbescheids zu bewerten und erfüllt dessen Informations- und Umgrenzungsfunktion. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |