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Die amtsgerichtlichen Feststellungen bieten eine hinreichende Grundlage für den Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs, wenn der Angeklagte eine Anhalteanordnung ignorierend auf eine Beamtin zufährt, die zur Seite springen muss. Bei der Anordnung „Stopp, Halt!“ handelt es sich um einen wirksamen, nicht offensichtlich rechtswidrigen mündlichen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit nach dem strafrechtlichen Rechtsmäßigkeitsbegriff zu beurteilen ist. Die zur Klärung der Verantwortlichkeiten für einen Ordnungsverstoß und die Kostentragung für eine Ersatzvornahme notwendigen Ermittlungen sind Bestandteil der im Aufgabenbereich der Amtsträger zu treffenden Ordnungsmaßnahmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |