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Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen, da sich ein entsprechender Anspruch aus § 46 OWiG i.V.m. § 147 StPO ergibt und ohne die Herausgabe der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf eine bestimmte Anzahl weiterer Messungen aus der Messreihe, ist nicht statthaft. Gründe des Datenschutzes stehen der Herausgabe nicht entgegen, da die Messreihe anonymisiert werden kann und die Daten nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Personenkreis zugänglich gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |